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Testament und Erbrecht nach dem Umzug nach Spanien

Autorenbild: Oliver Schlolaut
Oliver Schlolaut
1. Okt.
8 Min. Lesezeit

Was Eigentümer und Residenten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz beachten sollten (Testament und Erbrecht nach dem Umzug nach Spanien)


Testament und Erbrecht nach dem Umzug nach Spanien: Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegt oder hier Immobilienvermögen erwirbt, sollte auch seine bestehende Nachlassplanung überprüfen.

Ein in Deutschland, Österreich oder der Schweiz errichtetes Testament oder ein dort abgeschlossener Erbvertrag wird durch den Umzug nach Spanien nicht automatisch unwirksam.

Dennoch kann sich durch den neuen gewöhnlichen Aufenthalt verändern, welches Erbrecht im Todesfall gilt, welche Behörden zuständig sind und ob die vorhandenen Verfügungen weiterhin die ursprünglich gedachte Wirkung entfalten.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen:

• der formellen Gültigkeit eines Testaments oder Erbvertrags

• der materiellen Wirksamkeit der getroffenen Anordnungen

• der Bindungswirkung eines Erbvertrags

• dem im Todesfall anzuwendenden Erbrecht

• Pflichtteils- und Noterbrechten

• der praktischen Abwicklung in Spanien

• den steuerlichen Folgen in den beteiligten Staaten

Eine frühzeitige Überprüfung kann verhindern, dass mehrere Urkunden einander widersprechen oder eine ursprünglich geplante Absicherung nicht mehr vollständig erreicht wird.


Testament und Erbrecht nach dem Umzug nach Spanien für Eigentümer und Residenten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz
Testament und Erbrecht nach dem Umzug nach Spanien für Eigentümer und Residenten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz

Der gewöhnliche Aufenthalt kann über das Erbrecht entscheiden

Für deutsche und österreichische Staatsangehörige gilt bei grenzüberschreitenden Erbfällen grundsätzlich die Europäische Erbrechtsverordnung.

Danach richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Regelung gilt grundsätzlich für Todesfälle seit dem 17. August 2015.

Wer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Spanien verlegt, kann deshalb grundsätzlich dem spanischen Erbrecht unterliegen, sofern keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde.

Der gewöhnliche Aufenthalt entspricht nicht zwangsläufig der Meldeadresse, der steuerlichen Registrierung oder dem Besitz einer Residencia. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Lebensumstände.

Dabei können insbesondere eine Rolle spielen:

• Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts

• familiärer Lebensmittelpunkt

• soziale und persönliche Bindungen

• berufliche und wirtschaftliche Beziehungen

• Lage des überwiegenden Vermögens

• tatsächliche Nutzung einer spanischen Immobilie

• Verbindungen zum bisherigen Herkunftsstaat

Gerade bei Personen, die regelmäßig zwischen mehreren Staaten wechseln, kann die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts komplex werden.


Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts

Deutsche und österreichische Staatsangehörige können grundsätzlich bestimmen, dass das Recht ihres jeweiligen Heimatstaates auf ihre gesamte Rechtsnachfolge Anwendung finden soll.

Deutsche Staatsangehörige können deutsches Erbrecht wählen. Österreichische Staatsangehörige können österreichisches Erbrecht wählen.

Artikel 22 der Europäischen Erbrechtsverordnung erlaubt die Wahl des Rechts eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes besitzt.

Die Rechtswahl kann sich unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Inhalt einer Verfügung ergeben. Eine ausdrückliche, eindeutige und fachgerecht formulierte Rechtswahl ist jedoch erheblich rechtssicherer.

Eine bloße Bezugnahme auf deutsche oder österreichische Vorschriften reicht nicht in jedem Fall aus, um spätere Auslegungsprobleme sicher auszuschließen.


Besondere Situation schweizerischer Staatsangehöriger

Für schweizerische Staatsangehörige muss die Rechtslage gesondert geprüft werden.

Die Schweiz gehört nicht zur Europäischen Union. Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt deshalb nicht unmittelbar als schweizerisches Recht.

Wenn eine schweizerische Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, beurteilen spanische Behörden die Rechtsnachfolge grundsätzlich nach den in Spanien geltenden kollisionsrechtlichen Regelungen. Gleichzeitig können das schweizerische internationale Privatrecht, Vermögen in der Schweiz und mögliche schweizerische Behördenzuständigkeiten relevant bleiben.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz reformierte Vorschriften für internationale Erbfälle. Diese sollen insbesondere Zuständigkeitskonflikte reduzieren und die Abstimmung mit ausländischen Rechtsordnungen verbessern.

Eine schweizerisch-spanische Nachlassplanung sollte daher von Fachleuten geprüft werden, die mit beiden Rechtsordnungen vertraut sind.


Bleiben bestehende Testamente weiterhin gültig?

Ein wirksam errichtetes Testament wird durch den Umzug nach Spanien nicht automatisch unwirksam.

Trotzdem sollte überprüft werden:

• welchem Recht das Testament unterliegt

• ob es formgerecht errichtet wurde

• ob es eine ausdrückliche Rechtswahl enthält

• ob spätere Testamente oder notarielle Urkunden bestehen

• ob sich einzelne Verfügungen widersprechen

• ob sich die familiäre Situation verändert hat

• ob die ursprünglich beabsichtigte Wirkung weiterhin erreicht wird

• ob spanische Immobilien eindeutig berücksichtigt wurden

Auch ältere Verfügungen aus der Zeit vor dem 17. August 2015 können weiterhin relevant sein. Für diese Dokumente gelten besondere Übergangsbestimmungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.


Besonderheiten bei deutschen und österreichischen Erbverträgen

Ein Erbvertrag kann eine wesentlich stärkere Bindungswirkung entfalten als ein einseitiges Testament.

Wer in einem Erbvertrag verbindlich einen Erben eingesetzt oder andere vertragsmäßige Verfügungen getroffen hat, kann diese Regelungen regelmäßig nicht allein dadurch beseitigen, dass später in Spanien ein neues Testament errichtet wird.

Artikel 25 der Europäischen Erbrechtsverordnung enthält besondere Regeln zur Zulässigkeit, materiellen Wirksamkeit, Bindungswirkung und Auflösung von Erbverträgen.

Entscheidend sind insbesondere:

• der genaue Inhalt des Erbvertrags

• die vertragsmäßig bindenden Verfügungen

• vorbehaltene Änderungsrechte

• Rücktritts- oder Widerrufsrechte

• das auf den Erbvertrag anzuwendende Recht

• spätere Vereinbarungen der Vertragsparteien

• bereits errichtete zusätzliche Testamente

Ein später in Spanien errichtetes Testament kann vollständig, teilweise oder gar nicht mit dem früheren Erbvertrag vereinbar sein.

Die Vorstellung, eine neue Unterschrift bei einem spanischen Notar beseitige automatisch alle früheren Verfügungen, kann deshalb erhebliche rechtliche Konflikte verursachen.


Änderung oder Aufhebung eines Erbvertrags

Soll ein bestehender Erbvertrag geändert oder aufgehoben werden, muss zunächst geprüft werden, welche Möglichkeiten der Vertrag und das maßgebliche Recht tatsächlich vorsehen.

Unterliegt der Erbvertrag deutschem oder österreichischem Recht, können je nach Gestaltung besondere Formvorschriften und Mitwirkungspflichten bestehen.

Eine gemeinsame Aufhebung durch die ursprünglichen Vertragsparteien kann grundsätzlich möglich sein. Nach dem Tod einer Vertragspartei steht dieser gemeinsame Weg jedoch regelmäßig nicht mehr zur Verfügung.

Eine Überprüfung sollte deshalb erfolgen, solange alle Beteiligten noch gemeinsam handeln und notwendige Änderungen formgerecht vereinbaren können.

Eine Reise in das Herkunftsland ist nicht in jedem Fall erforderlich. Abhängig von der konkreten Rechtslage kann auch eine Beurkundung vor einem spanischen Notar in Betracht kommen.

Dabei müssen jedoch insbesondere geklärt werden:

• welches Recht auf den Erbvertrag Anwendung findet

• welche notarielle Form erforderlich ist

• ob Übersetzungen oder Apostillen benötigt werden

• wie die spanische Urkunde im Herkunftsstaat anerkannt wird

• wie frühere und spätere Urkunden aufeinander abgestimmt werden

• wie die Dokumente im Erbfall zuverlässig aufgefunden werden können


Warum ein spanisches notarielles Testament sinnvoll sein kann

Für Eigentümer und Residenten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz kann die Errichtung eines spanischen notariellen Testaments sinnvoll sein.

Ein spanisches Testament kann die spätere Abwicklung des in Spanien gelegenen Vermögens erleichtern. Notariell errichtete Testamente werden in Spanien über das zentrale Register letztwilliger Verfügungen erfasst. Nach dem Todesfall lässt sich dadurch feststellen, ob ein notarielles Testament besteht und bei welchem Notar die maßgebliche Urkunde verwahrt wird.

Das spanische Testament sollte jedoch nicht isoliert erstellt werden.

Vorher müssen vorhandene Testamente, Erbverträge, Eheverträge und sonstige Nachlassregelungen geprüft werden.

Ziel ist keine Sammlung paralleler Urkunden, sondern eine widerspruchsfreie deutsch-spanische, österreichisch-spanische oder schweizerisch-spanische Nachlassplanung.


Welche Rechtswahl gehört in ein spanisches Testament?

Die passende Rechtswahl hängt von der Staatsangehörigkeit ab.

Für deutsche Staatsangehörige kann eine ausdrückliche Wahl deutschen Erbrechts in Betracht kommen.

Für österreichische Staatsangehörige kann österreichisches Erbrecht gewählt werden.

Bei schweizerischen Staatsangehörigen muss die Rechtswahl im Zusammenspiel zwischen spanischem und schweizerischem internationalem Privatrecht individuell geprüft werden.

Eine einheitliche Musterklausel für alle Personen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz wäre deshalb nicht sachgerecht.

Die konkrete Rechtswahl sollte durch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt oder Notar formuliert werden.


Spanien besitzt kein vollständig einheitliches Erbrecht

Spanien verfügt nicht über ein einziges, landesweit uneingeschränkt einheitliches Erbrecht.

Neben dem allgemeinen spanischen Código Civil bestehen in mehreren Autonomen Gemeinschaften besondere regionale Erbrechtsordnungen. Dazu gehören unter anderem Aragón, Katalonien, die Balearen, Navarra, das Baskenland und Galicien.

Welche spanische Rechtsordnung im konkreten Erbfall maßgeblich ist, muss deshalb gesondert geprüft werden.

Nach dem allgemeinen spanischen Código Civil bilden grundsätzlich zwei Drittel des Nachlasses die sogenannte legítima der Kinder und Nachkommen. Ein Teil davon kann innerhalb des Kreises der Nachkommen zur Besserstellung einzelner Personen verwendet werden. Ein Drittel bleibt grundsätzlich frei verfügbar.

Diese allgemeine Regel darf nicht ungeprüft auf jeden Erbfall in Spanien übertragen werden.

Entscheidend sind unter anderem:

• die anzuwendende spanische Rechtsordnung

• der gewöhnliche Aufenthalt

• die Staatsangehörigkeit

• die familiäre Konstellation

• der eheliche Güterstand

• eine vorhandene Rechtswahl

• frühere Schenkungen

• die Zusammensetzung des Nachlasses


Ehegatten, Lebenspartner und Patchworkfamilien

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Ehepaare, unverheiratete Lebenspartner und Patchworkfamilien.

Eine im Herkunftsstaat geplante gegenseitige Absicherung kann unter einer anderen Rechtsordnung abweichende Wirkungen entfalten.

Geprüft werden sollten insbesondere:

• Erb- und Pflichtteilsrechte der Kinder

• Rechte des Ehegatten oder Lebenspartners

• Kinder aus früheren Beziehungen

• gemeinschaftliches und persönliches Vermögen

• ehelicher Güterstand

• Immobilien in mehreren Staaten

• frühere Schenkungen

• Lebensversicherungen und Bezugsrechte

• Gesellschafts- und Unternehmensbeteiligungen

• Vor- und Nacherbschaften

Familien- und güterrechtliche Fragen werden nicht vollständig von der Europäischen Erbrechtsverordnung erfasst. Sie müssen deshalb zusätzlich geprüft werden.


Erbrecht und Erbschaftsteuer getrennt prüfen

Die Wahl des anzuwendenden Erbrechts entscheidet nicht automatisch darüber, in welchem Staat Erbschaftsteuer anfällt.

Erbrecht und Erbschaftsteuer sind zwei unterschiedliche Rechtsbereiche.

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt nicht für Steuer-, Zoll- oder Verwaltungsangelegenheiten.

Je nach Wohnsitz der verstorbenen Person, Wohnsitz der Erben und Lage des Vermögens können steuerliche Pflichten in Spanien und im jeweiligen Herkunftsstaat entstehen.

Für die steuerliche Prüfung sind insbesondere relevant:

• steuerliche Ansässigkeit der verstorbenen Person

• steuerliche Ansässigkeit der Erben

• Lage von Immobilien und sonstigem Vermögen

• Verwandtschaftsverhältnis

• spanische regionale Steuervergünstigungen

• persönliche Freibeträge

• nationale Anrechnungsregelungen

• gesetzliche Erklärungs- und Zahlungsfristen

Eine Rechtswahl zugunsten deutschen, österreichischen oder schweizerischen Erbrechts verhindert nicht automatisch eine spanische Erbschaftsteuerpflicht.


Welche Unterlagen sollten überprüft werden?

Vor der Errichtung oder Änderung eines spanischen Testaments sollten mindestens folgende Unterlagen und Informationen zusammengestellt werden:

• vorhandene Testamente

• deutsche, österreichische oder schweizerische Erbverträge

• Ehevertrag und Informationen zum Güterstand

• notarielle Urkunden aus allen beteiligten Staaten

• Grundbuchunterlagen zu spanischen und ausländischen Immobilien

• Bankkonten und Wertpapiervermögen

• Lebens- und Risikoversicherungen

• Gesellschaftsverträge und Unternehmensbeteiligungen

• Informationen über frühere Schenkungen

• Staatsangehörigkeiten

• gewöhnlicher Aufenthalt

• steuerliche Ansässigkeit

• familiäre Verhältnisse

• mögliche Pflichtteilsberechtigte

Erst auf Grundlage dieser Gesamtübersicht lässt sich beurteilen, ob die bestehende Nachlassplanung noch zur heutigen Lebens-, Familien- und Vermögenssituation passt.


Wann sollte die Nachlassplanung überprüft werden?

Eine Überprüfung ist insbesondere sinnvoll:

• nach der dauerhaften Verlegung des Lebensmittelpunkts nach Spanien

• nach dem Erwerb einer Immobilie in Spanien

• vor der Errichtung eines spanischen Testaments

• nach einer Heirat, Trennung oder Scheidung

• nach der Geburt oder Adoption eines Kindes

• bei Patchworkfamilien

• nach größeren Schenkungen

• bei Unternehmensbeteiligungen

• beim Erwerb von Vermögen in weiteren Staaten

• nach dem Tod einer Vertragspartei

• bei Veränderungen der Staatsangehörigkeit

• bei einer veränderten steuerlichen Ansässigkeit


Praktische Empfehlung für Eigentümer und Residenten aus dem DACH-Raum

Staatsangehörige aus Deutschland, Österreich und der Schweiz mit dauerhaftem Wohnsitz oder Immobilienvermögen in Spanien sollten ihre bestehenden Nachlassregelungen grenzüberschreitend prüfen lassen.

Nach der Prüfung vorhandener Testamente, Erbverträge und güterrechtlicher Vereinbarungen kann die Errichtung eines abgestimmten spanischen notariellen Testaments sinnvoll sein.

Dieses sollte insbesondere:

• vorhandene Urkunden berücksichtigen

• eine geeignete Rechtswahl enthalten

• Widersprüche zu bestehenden Verfügungen vermeiden

• spanische Vermögenswerte eindeutig erfassen

• Pflichtteils- und Noterbrechte berücksichtigen

• mit dem ehelichen Güterstand abgestimmt sein

• die praktische Abwicklung in Spanien erleichtern

• steuerlich gesondert geprüft werden

Die Gestaltung sollte durch Rechtsanwälte und Notare erfolgen, die sowohl mit dem spanischen Recht als auch mit dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates vertraut sind.


Bestattungskosten und organisatorische Vorsorge

Eine vollständige Nachlassplanung betrifft nicht nur Testamente, Erbverträge und Vermögensübertragungen.

Auch Bestattungswünsche, Bestattungskosten, Versicherungen, Vollmachten, Ansprechpartner und kurzfristig verfügbare finanzielle Mittel können für Angehörige von erheblicher praktischer Bedeutung sein.

Im ergänzenden Mini-VLOG vor dem Friedhof von La Oliva erläutere ich die Bestattungskosten auf Fuerteventura und ordne das Thema aus der praktischen Perspektive internationaler Eigentümer und Residenten ein.

Der persönliche Einblick ergänzt die rechtlichen Informationen um die organisatorischen Fragen, die Angehörige im Todesfall unmittelbar betreffen können.


Fazit

Ein Testament oder Erbvertrag aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz wird durch den Umzug nach Spanien nicht automatisch unwirksam.

Der neue Lebensmittelpunkt kann jedoch beeinflussen, welches Recht im späteren Erbfall gilt und wie bestehende Verfügungen praktisch umgesetzt werden.

Für deutsche und österreichische Staatsangehörige bietet die Europäische Erbrechtsverordnung grundsätzlich die Möglichkeit, das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit zu wählen.

Bei schweizerischen Staatsangehörigen ist eine gesonderte schweizerisch-spanische Prüfung erforderlich.

Ein spanisches notarielles Testament kann die Nachlassabwicklung in Spanien erleichtern. Es sollte jedoch erst nach Prüfung sämtlicher vorhandener Urkunden errichtet und rechtlich mit diesen abgestimmt werden.

Entscheidend ist nicht die Anzahl der Testamente, sondern eine widerspruchsfreie, auffindbare und grenzüberschreitend umsetzbare Nachlassplanung.


Disclaimer

Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zu grenzüberschreitenden Nachlassfällen mit Bezug zu Deutschland, Österreich, der Schweiz und Spanien.

Er ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Notarberatung.

Die konkrete Beurteilung hängt insbesondere von Staatsangehörigkeit, gewöhnlichem Aufenthalt, Familienstruktur, Güterstand, bestehenden Testamenten und Erbverträgen, Vermögensstruktur, steuerlicher Ansässigkeit sowie dem jeweils anwendbaren nationalen oder regionalen Recht ab.

Rechtswahlen, Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsfragen, Vertragsänderungen und notarielle Gestaltungen müssen durch entsprechend zugelassene und beauftragte Rechtsanwälte und Notare geprüft und umgesetzt werden.

Steuerliche Folgen müssen zusätzlich durch qualifizierte Steuerberater in den jeweils betroffenen Staaten beurteilt werden.

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